2.4. In seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm erst nach Erhebung der Beschwerde mitgeteilt worden, dass auf dem Mobiltelefon belastende Aufnahmen in einer anderen Strafsache gefunden worden seien. Dies sei allerdings unerheblich, da auch diese Daten durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gesichert worden seien. Die Behauptung, wonach Dateien auf einem Mobiltelefon nicht unwiderruflich gelöscht werden könnten, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer sei selbstverständlich mit der unwiderruflichen Löschung persönlichkeitsverletzender Aufnahmen einverstanden.