Mit diesen Beweisen sei er bislang nicht konfrontiert worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sehe die spätere Einziehung der auf dem Mobiltelefon befindlichen Beweismittel vor, da verhindert werden solle, dass persönlichkeitsverletzende Videoaufnahmen der Geschädigten wieder in die Hände des Beschwerdeführers fielen. Auf einem Mobilgerät bestehe zurzeit keine Garantie einer unwiderruflichen Löschung von Daten. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme erscheine zum jetzigen Zeitpunkt ohne Weiteres verhältnismässig. -5-