2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrer Beschwerdeantwort vorab auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 6. Oktober 2023 sowie auf die Verfahrensakten. Weiter führte sie aus, es seien anlässlich der Durchsuchung Videoaufnahmen aus der Tatnacht aufgefunden worden, welche die Intimsphäre der Geschädigten beträfen. Ausserdem seien Videodateien mit mindestens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln aufgefunden worden, welche der Beschwerdeführer mutmasslich am 12. Mai 2023 begangen habe. Mit diesen Beweisen sei er bislang nicht konfrontiert worden.