Ein durch die Herausgabe drohender Beweismittelverlust sei nicht ersichtlich. Die Begründung, wonach eine spätere Einziehung zu prüfen sei, überzeuge nicht, da es sich bei einem Mobiltelefon um ein elektronisches Gerät des alltäglichen Gebrauchs handle und nicht etwa um ein einzuziehendes Deliktswerkzeug (Beschwerde, S. 3 f.).