2.2. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zusammengefasst aus, die entsprechenden Auswertungen und Sicherungen im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Mobiltelefon seien vorliegend bereits abgeschlossen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sei nicht einzusehen, inwiefern das Mobiltelefon für den weiteren Verlauf der Untersuchung von Relevanz sein sollte. Eine Beschlagnahme sei nur so lange wie sachlich notwendig aufrechtzuerhalten. Das beurteilende Gericht könne sich direkt auf die Datenkopien stützen. Die Beweisführung sei somit nach wie vor möglich. Ein durch die Herausgabe drohender Beweismittelverlust sei nicht ersichtlich.