2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung ihrer die Beschlagnahmung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers aufrechterhaltenden Verfügung vom 6. Oktober 2023 im Wesentlichen aus, mit besagtem Mobiltelefon seien in der Tatnacht Videoaufzeichnungen gemacht worden, weshalb es als Beweismittel gebraucht werde. Ausserdem sei eine spätere Einziehung zu prüfen.