1. Die staatsanwaltliche Verfügung vom 6. Oktober 2023 betreffend die Beschlagnahme des Mobiltelefons unterliegt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO der Beschwerde. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) und der Beschwerdeführer hat als Eigentümer des beschlagnahmten Mobiltelefons -4- ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.