2. Es sei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu verpflichten, die Beschlagnahme aufzuheben. 3. Es sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen, das Mobiltelefon des Beschuldigten unverzüglich herauszugeben. 4. Unter o/e-Kostenfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Stellung und stellte neu die folgenden Anträge: