2.3. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beschlagnahme und Aushändigung des Mobiltelefons sinngemäss ab und ordnete die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Mobiltelefons an. 3. 3.1. Gegen die ihm am 10. Oktober 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. -3- Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Oktober 2023 aufzuheben.