1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete gleichentags eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Schändung, evtl. Vergewaltigung sowie wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil der Geschädigten. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 bestätigte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die am 20. Mai 2023 mündlich angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zwecks Abklärung des Sachverhalts. 2.2. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlagnahme und die unverzügliche Aushändigung des Mobiltelefons an ihn.