einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, wobei die Beschuldigten auch keine Entschädigung geltend gemacht haben. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 129.00, insgesamt Fr. 1'129.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Obergerichtskasse noch Fr. 129.00 zu bezahlen hat. - 18 -