a StPO nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. - 17 - 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang der geleisteten Sicherheit mit dieser zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen. 4.2. Die Beschuldigten waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten bzw. verteidigt.