3.5. Eine Strafbarkeit nach Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB ist damit nicht ersichtlich, womit eine vorsätzliche Begehung gemäss Art. 122 StGB bzw. Art. 123 StGB ebenfalls ausscheidet. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2024 eingereichte Arztbericht der J._____ vom 31. Januar 2024 nichts zu ändern, zumal darin lediglich die bereits bekannte Diagnose bestätigt wird, sich dem Bericht im Übrigen aber kein Hinweis für eine Strafbarkeit der Beschuldigten entnehmen lässt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat die Strafsache gegen die Beschuldigten folglich zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen.