Der Gutachter bezieht sich hierbei zudem auf die gesamte Zeitspanne seit Beginn der Beschwerden des Beschwerdeführers (insb. Magenbrennen) am 3. September 2020, wobei zu diesem Zeitpunkt die Schmerzen des Beschwerdeführers noch nicht derart stark sein konnten, dass eine tatbestandsmässige Körperverletzung hätte vorliegen können (zweitweise keine Beschwerden am 4. September 2020 und mehrmaliges Duschen am Morgen vom 5. September 2020). Unbesehen davon ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während der hier interessierenden Zeitspanne ab dem 5. September 2020 (in welcher er unter stärkeren Schmerzen litt) stets mit den entsprechenden Medikamenten