Dass die Diagnose gemäss Gutachter "idealerweise" 24 Stunden früher hätte gestellt werden müssen, vermag daran nichts zu ändern. Der Gutachter bezieht sich hierbei zudem auf die gesamte Zeitspanne seit Beginn der Beschwerden des Beschwerdeführers (insb. Magenbrennen) am 3. September 2020, wobei zu diesem Zeitpunkt die Schmerzen des Beschwerdeführers noch nicht derart stark sein konnten, dass eine tatbestandsmässige Körperverletzung hätte vorliegen können (zweitweise keine Beschwerden am 4. September 2020 und mehrmaliges Duschen am Morgen vom 5. September 2020).