Daraus ergibt sich, dass ab Zunahme der Schmerzen des Beschwerdeführers innert weniger als 24 Stunden eine Sonographie sowie ein chirurgisches Konsil durchgeführt und der Beschwerdeführer notoperiert wurde. Ab Vorliegen der stärkeren Schmerzen (wobei wie erwähnt dieser Zeitpunkt im vorliegenden Kontext relevant ist) bis zur Notoperation vergingen folglich keine 24 Stunden, in welchen zudem Untersuchungen durchgeführt wurden, was nicht zu beanstanden ist und keine Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beschuldigten zu begründen vermag. Dass die Diagnose gemäss Gutachter "idealerweise" 24 Stunden früher hätte gestellt werden müssen, vermag daran nichts zu ändern.