Ungefähr 20 Stunden nach Beginn der stärkeren Schmerzen (am 5. September 2020) wurde der Beschwerdeführer operiert, so dass die "Leidenszeit", welche hinsichtlich einer tatbestandsmässigen Körperverletzung vorliegend relevant sein könnte, weniger als 24 Stunden andauerte. Daraus ergibt sich, dass ab Zunahme der Schmerzen des Beschwerdeführers innert weniger als 24 Stunden eine Sonographie sowie ein chirurgisches Konsil durchgeführt und der Beschwerdeführer notoperiert wurde.