Am 5. September 2020 um 12:30 Uhr war er denn auch noch in der Lage, mehrmals zu duschen (KR-Eintrag vom 5. September 2020, 12:30 Uhr). Die beim Beschwerdeführer vor dem 5. September 2020 vorhandenen Schmerzen sind folglich auch nach seiner Ansicht nicht tatbestandsmässig für eine (schwere) Körperverletzung, wobei die Strafbarkeit der Beschuldigten wegen einer Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB mangels - 16 - rechtzeitigen Strafantrags von vornherein ausscheidet (Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 30 Abs. 1 StGB und Art. 31 StGB).