Stärkere Schmerzen, welche unter Umständen für eine Körperverletzung tatbestandsmässig sein könnten, entwickelten sich beim Beschwerdeführer ausweislich der Akten ab dem 5. September 2020 um 14:30 Uhr (KG-Eintrag vom 5. September 2020, 14:30 Uhr), wobei auch der Beschwerdeführer von diesem Datum ausgeht (Strafanzeige, S. 3). Am 5. September 2020 um 12:30 Uhr war er denn auch noch in der Lage, mehrmals zu duschen (KR-Eintrag vom 5. September 2020, 12:30 Uhr).