Wie auch vom Gutachter festgestellt wurde, haben die abdominalen Beschwerden des Beschwerdeführers "vermutlich" am 3./4. September 2020 begonnen (vgl. E. 3.4.3. hiervor), wobei sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Kontext am 4. September 2020 um 14:45 Uhr und 17:15 Uhr beschwerdefrei zeigte (KG-Ein- trag vom 4. September 2020). Stärkere Schmerzen, welche unter Umständen für eine Körperverletzung tatbestandsmässig sein könnten, entwickelten sich beim Beschwerdeführer ausweislich der Akten ab dem 5. September 2020 um 14:30 Uhr (KG-Eintrag vom 5. September 2020, 14:30 Uhr), wobei auch der Beschwerdeführer von diesem Datum ausgeht (Strafanzeige, S. 3).