Mit dem Vorwurf der Verweigerung von medizinischen Massnahmen steht eine Unterlassungsstrafbarkeit im Vordergrund. Wie auch vom Gutachter festgestellt wurde, haben die abdominalen Beschwerden des Beschwerdeführers "vermutlich" am 3./4. September 2020 begonnen (vgl. E. 3.4.3. hiervor), wobei sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Kontext am 4. September 2020 um 14:45 Uhr und 17:15 Uhr beschwerdefrei zeigte (KG-Ein- trag vom 4. September 2020).