Gemäss Gutachter hat die verzögerte Diagnose "die Leidenszeit (…) und die Ungewissheit auf der Station" des Beschwerdeführers verlängert. Mit "Leidenszeit" dürften im vorliegenden Fall die durch die Gallenblasenentzündung beim Beschwerdeführer verursachten Schmerzen im Zeitraum vor der Operation am 6. September 2020 gemeint sein, weil ihm – so der Vorwurf – die indizierten medizinischen Massnahmen (namentlich das chirurgische Konsil und die adäquate Behandlung) verweigert worden seien. Mit dem Vorwurf der Verweigerung von medizinischen Massnahmen steht eine Unterlassungsstrafbarkeit im Vordergrund.