Mit anderen Worten hatte die (mutmasslich) verzögerte Diagnosestellung keinen (unmittelbaren) Einfluss auf den eigentlichen Taterfolg der Gallenblasenentzündung mit anschliessender Notoperation sowie den postoperativen Krankheitsverlauf. Selbst wenn die Diagnose früher erfolgt wäre, hätte dies den tatbestandsmässigen Erfolg nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert, womit es im vorliegenden Fall an einem Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der verzögerten Diagnosestellung und dem Taterfolg fehlt.