Nach Ansicht des Gutachters hat es bis zur Diagnosestellung folglich zu lange gedauert, wobei sich die Operation aber ohnehin nicht hätte verhindern lassen und der postoperative Krankheitsverlauf durch die Verzögerung nicht wesentlich beeinflusst worden ist. Mit anderen Worten hatte die (mutmasslich) verzögerte Diagnosestellung keinen (unmittelbaren) Einfluss auf den eigentlichen Taterfolg der Gallenblasenentzündung mit anschliessender Notoperation sowie den postoperativen Krankheitsverlauf.