Demgegenüber ist fraglich, ob die Diagnosestellung betreffend die Gallenblasenentzündung früher hätte erfolgen müssen. In diesem Zusammenhang kommt der Gutachter zum Schluss, dass die Symptome und die Laborwerte des Beschwerdeführers relativ klar "in Richtung" eines abdominellen Problems hingewiesen hätten, so dass die Diagnose im Idealfall 24 Stunden früher hätte gestellt werden können. Nach Ansicht des Gutachters hat es bis zur Diagnosestellung folglich zu lange gedauert, wobei sich die Operation aber ohnehin nicht hätte verhindern lassen und der postoperative Krankheitsverlauf durch die Verzögerung nicht wesentlich beeinflusst worden ist.