Weiter ist fraglich, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Verweigerung" eines chirurgischen Konsils und die "falsche Einschätzung eines Abdomens" von strafrechtlicher Relevanz ist. Gemäss Gutachten haben die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers betreffend die Gallenblasenentzündung am 3./4. September 2020 begonnen. Diese Einschätzung stimmt im Wesentlichen mit den KG-Einträgen überein, wobei der Beschwerdeführer ab dem 3. September 2020 (späterer Nachmittag) immer wieder angab, an (starken) Magenschmerzen (bzw. an Magenbrennen) zu leiden (KG-Einträge vom 3. September 2020, 16:30 Uhr, 20:00 Uhr, 21:00 Uhr;