So hält denn auch der Gutachter ausdrücklich fest, dass der postoperative Verlauf problemlos verlaufen sei. Als Zwischenergebnis steht folglich fest, dass ab dem Zeitpunkt der Diagnosestellung betreffend die Gallenblasenentzündung (am 6. September 2020) kein strafrechtlich relevantes Verhalten (bzw. Unterlassen) seitens der Beschuldigten ersichtlich ist, was im Übrigen auch durch den Beschwerdeführer nicht konkret geltend gemacht wird.