Für die Durchführung der Operation lag seitens des Beschwerdeführers unbestrittenermassen eine Einwilligung vor und die Operation verlief mit Ausnahme einer Perforation der Gallenblase komplikationslos, wobei es sich gemäss Gutachter – wie bereits erwähnt – um eine nicht seltene Komplikation handelt, welche ausweislich der Akten zudem keine negativen gesundheitlichen Folgen für den Beschwerdeführer hatte. So hält denn auch der Gutachter ausdrücklich fest, dass der postoperative Verlauf problemlos verlaufen sei.