Abgabe von Antibiotikum) nicht verhindert werden können. Weiter ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Behandlungsablauf nach der Diagnosestellung am 6. September 2020 prompt, schnell und folgerichtig war. Für die Durchführung der Operation lag seitens des Beschwerdeführers unbestrittenermassen eine Einwilligung vor und die Operation verlief mit Ausnahme einer Perforation der Gallenblase komplikationslos, wobei es sich gemäss Gutachter – wie bereits erwähnt – um eine nicht seltene Komplikation handelt, welche ausweislich der Akten zudem keine negativen gesundheitlichen Folgen für den Beschwerdeführer hatte.