Nachdem die Operation gemäss Gutachter lege artis erfolgt ist (mit Ausnahme einer Gallenperforation, wobei es sich gemäss Gutachter um eine nicht seltene Komplikation handelt und welche ausweislich der Akten keine gesundheitlichen Nachteile für den Beschwerdeführer hatte), fällt denn im vorliegenden Kontext auch nicht ins Gewicht, dass die Operation bei früherer Abgabe der Antibiotika "eventuell" hätte "später und kontrollierter" durchgeführt werden können. Hinsichtlich des Vorwurfs der "Antibiotika-Verweigerung" ist der Tatbestand der fahrlässigen einfachen bzw. schweren Körperverletzung klarerweise nicht gegeben.