verhindert werden können. Diese hätte eventuell etwas später und kontrollierter durchgeführt werden können (Gutachten, S. 2). Daraus lässt sich schliessen, dass selbst wenn die Abgabe des Antibiotikums verspätet erfolgt sein sollte, was vorliegend offenbleiben kann, dieses Verhalten nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (die Gallenblasenentzündung mit darauffolgender Notoperation). Nicht anders verhält es sich, wenn man im vorliegenden Fall von einer Unterlassungsstrafbarkeit ausginge. So hätte die rechtzeitige Abgabe des Antibiotikums den tatbestandsmässigen Erfolg nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert.