Fraglich erscheint demgegenüber, ob es zu einer strafrechtlich relevanten zeitlichen Verzögerung bei der Verabreichung der Antibiotika kam bzw. ob diese dem Beschwerdeführer bereits früher hätten verordnet werden müssen. Der Gutachter führte diesbezüglich aus, dass eine Beurteilung, ob eine frühere Abgabe von Antibiotika den Krankheitsverlauf positiv beeinflusst hätte, schwierig sei. Durch die Verzögerung sei es nicht zu einem massiv schlechteren Ausgang gekommen, wobei die Operation nicht hätte - 12 -