so dass erst dann gleichentags mit einer antibiotischen Therapie mit Amoxicillin begonnen wurde […]" (vgl. Strafanzeige, S. 4). Es ergibt sich nicht ansatzweise aus den Akten, dass es im Zusammenhang mit der Gallenblasenentzündung zu einer "Verweigerung" der Antibiotikaabgabe seitens der behandelnden Ärzte gekommen sein soll, was denn auch der Gutachter entsprechend festhält (Gutachten, S. 2). Fraglich erscheint demgegenüber, ob es zu einer strafrechtlich relevanten zeitlichen Verzögerung bei der Verabreichung der Antibiotika kam bzw. ob diese dem Beschwerdeführer bereits früher hätten verordnet werden müssen.