3.3.3. Eine weitere Abgabe von Antibiotika an den Beschwerdeführer erfolgte ausweislich der Akten nach der Diagnosestellung der Gallenblasenentzündung am 6. September 2020. Der Beschwerdeführer scheint sich hinsichtlich des Vorwurfs der "Antibiotika-Verweigerung" einzig auf den ersten Vorfall vom 24. August 2020 (erstmaliger Anstieg des CRP-Werts [E. 3.3.2. hiervor]) zu beziehen, führte er in seiner Strafanzeige doch aus: "Erst am 24.08.2020 stellte sogar die Beanzeigte fest, dass der CRP-Wert auf mehr als 198 mg/l gestiegen sei […] so dass erst dann gleichentags mit einer antibiotischen Therapie mit Amoxicillin begonnen wurde […]" (vgl. Strafanzeige, S. 4).