Es ist denn grundsätzlich ohnehin nicht am Patienten (auch wenn dieser über eine medizinische Ausbildung verfügen sollte), den Ärzten im Rahmen der medizinischen Behandlung Anweisungen zu erteilen und die entsprechende Medikation selber zu initiieren. Entsprechend kann in der Nichtbeachtung derartiger Anweisungen (bzw. in der nicht umgehenden Veranlassung der vom Patienten gewünschten Medikation) durch die Ärzte auch nicht unbesehen die "Verweigerung" einer medizinischen Behandlung gesehen werden, wobei die behandelnden Ärzte – wie bereits erwähnt – nach dem Vorliegen der entsprechenden Laborwerte vorliegend die Medikation des Beschwerdeführers umgehend veranlassten.