In den KG-Einträgen des B._____ Spitals sind die Anliegen des Beschwerdeführers sowie seine jeweiligen Fragen nach anderen Medikamenten grundsätzlich detailliert dokumentiert (vgl. bspw. allein für den 18. August 2020 die KG-Einträge: 08:15 Uhr, 10:45 Uhr, 12:01 Uhr, 21:15 Uhr), so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die KG-Einträge (insbesondere hinsichtlich der Nachfrage des Beschwerdeführers nach Antibiotikum) unvollständig sind, was mit Beschwerde im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird.