Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer am 22. August 2020 ein "Breitspektrum" an Antibiotika verlangt (KG-Eintrag vom 22. August 2020, 14:00 Uhr). Dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt (also vor dem 22. August 2020) die Behandlung mit einem Antibiotikum initiiert hätte und ihm die Abgabe derselben verweigert worden wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht explizit geltend gemacht. In den KG-Einträgen des B.___