Insbesondere sei auch der Vorwurf des Gutachters eindrücklich, wonach eine Möglichkeit der zeitlichen Verzögerung darin liege, dass der Beschwerdeführer nur allgemeinversichert sei. Der Gutachter erhebe im Weiteren den Vorwurf, dass im Gegensatz zu anderen Spitälern kein Kaderarzt beigezogen worden sei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom 22. Dezember 2023 und 26. Februar 2024 wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.