All dies habe schliesslich zu einem stationären Aufenthalt in der H._____ geführt und der Beschwerdeführer sei erst ab April 2023 wieder arbeitsfähig gewesen. Die Beurteilung des Gutachters halte nicht fest, dass die Vorgehensweise durch die Beschuldigten lege artis und im sogenannten vertretbaren Rahmen erfolgt sei, sondern der Gutachter weise auf verschiedene Behandlungselemente hin, die als objektiv unsorgfältig qualifiziert werden müssten. Insbesondere sei auch der Vorwurf des Gutachters eindrücklich, wonach eine Möglichkeit der zeitlichen Verzögerung darin liege, dass der Beschwerdeführer nur allgemeinversichert sei.