mg/l vorgelegen habe. Ferner sei ihm ein chirurgisches Konsilium inkl. einer Sonographie des Abdomens verweigert worden, trotz Kenntnis, dass beim Beschwerdeführer eine starke Corona-Infektion vorgelegen habe. Die Verweigerung bzw. die Unterlassung der regelrechten ärztlichen Versorgung habe bewirkt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon direkt als Patient beim B._____ Spital auf den Notfall habe anrufen müssen, damit sich überhaupt jemand, wenn auch verspätet, um die Komplikationen beim Beschwerdeführer gekümmert habe. Am 6. September 2020 habe eine Notfall-Operation durchgeführt werden müssen. All dies habe schliesslich zu einem stationären Aufenthalt in der H.__