Im vorliegenden Fall komme auch die Verletzung des Gefahrensatzes zur Anwendung, wonach derjenige, der einen Gefahrenzustand geschaffen habe, alles Zumutbare vorkehren müsse, damit die Gefahr nicht in die Verletzung fremder Rechtsgüter umschlage. Der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige vom 3. Oktober 2023 einlässlich die Sorgfaltspflichtverletzungen durch das B._____ Spital dargelegt: So sei ihm trotz Verlangen ein Antibiotikum verweigert worden, obschon ein CRP-Wert von mehr als 200 -6-