Ein Arzt handle fahrlässig, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenke oder darauf nicht Rücksicht nehme und gestützt auf die Umstände sowie seiner Kenntnis und Fähigkeit, die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Patienten hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten habe. Im vorliegenden Fall komme auch die Verletzung des Gefahrensatzes zur Anwendung, wonach derjenige, der einen Gefahrenzustand geschaffen habe, alles Zumutbare vorkehren müsse, damit die Gefahr nicht in die Verletzung fremder Rechtsgüter umschlage.