Es sei darauf hinzuweisen, dass ein Arzt gemäss Rechtsprechung grundsätzlich für jede Pflichtverletzung einzustehen habe. Ein Arzt handle fahrlässig, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenke oder darauf nicht Rücksicht nehme und gestützt auf die Umstände sowie seiner Kenntnis und Fähigkeit, die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Patienten hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten habe.