Bei der Rechtsnatur der Nichtanhandnahmeverfügung sei zu beachten, dass eine solche bei Fällen ohne Körperverletzung bzw. ohne schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ergehen dürfe, wenn die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheine und folglich allein aus den Akten ersichtlich sei, dass es sich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handle. Es sei darauf hinzuweisen, dass ein Arzt gemäss Rechtsprechung grundsätzlich für jede Pflichtverletzung einzustehen habe.