2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass es gerade bei schweren Fällen, insbesondere Notfällen, "standard of the art" sei, dass eine Triage vorgenommen werde. Bei schweren Ereignissen wie dem vorliegenden (39°C Fieber, Schaffung einer lebensbedrohlichen Situation und einem mehrmonatigen Reha-Aufenthalt) sei eine Nichtanhandnahme der Strafsache grundsätzlich nicht möglich.