Wolle man der Logik des Beschwerdeführers folgen und der Ärzteschaft des B._____ Spitals eine fahrlässige Körperverletzung anlasten, stünde eine Strafbarkeit der Ärzteschaft grundsätzlich in sämtlichen Fällen zur Diskussion, in denen ein Patient sich in eine Notaufnahme begebe und zuwarten müsse, bis er behandelt werde. Eine fahrlässige Körperverletzung sei nicht ersichtlich. Erst recht komme bei dieser Ausgangslage eine vorsätzliche Körperverletzung nicht in Betracht, da die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in der Vorsatztat notwendig enthalten sei.