Damit unter dem Titel der Unterlassungsstrafbarkeit den Beschuldigten ein Vorwurf gemacht werden könnte, müssten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg bei einem (rechtzeitigen) Eingreifen mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden lassen. Weder aus dem Gutachten noch aus den Patientenakten würden sich Anhaltspunkte ergeben, dass mit einer rascheren Abgabe von Antibiotika oder einer rascheren Operation der Eintritt der angeblich lebensgefährlichen Verletzung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hätten abgewendet werden können. Wolle man der Logik des Beschwerdeführers folgen und der Ärzteschaft des B._