Beschwerdeführers noch nicht einmal dramatisch verlängert. Auch habe die Behandlung die Rekonvaleszenz nach einer schweren Covid-Infektion eher nicht negativ beeinflusst. Im Weiteren stelle sich das Problem der hypothetischen Kausalität. Damit unter dem Titel der Unterlassungsstrafbarkeit den Beschuldigten ein Vorwurf gemacht werden könnte, müssten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg bei einem (rechtzeitigen) Eingreifen mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden lassen.