So werde im Gutachten nicht ausgeführt, dass der tatbestandsmässige Erfolg bei einer sorgfältigen Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Im Gegenteil habe der Gutachter erklärt, dass eine akute Gallenblasenentzündung nicht hätte verhindert werden können. Die akute Gallenblasenentzündung mit konsekutiver Operation habe die Hospitalisation des -5-