Es bestehe kein Verdacht auf ein sorgfaltswidriges Verhalten, welches einen Tatverdacht auf eine fahrlässige Körperverletzung begründen liesse. Selbst wenn man eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung – in der Form einer verzögerten Diagnose oder einer verzögerten Operation – unterstellen wolle, scheitere die Zurechnung des Taterfolgs (die angeblich lebensgefährliche akute Gallenblasenentzündung) am fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhang. So werde im Gutachten nicht ausgeführt, dass der tatbestandsmässige Erfolg bei einer sorgfältigen Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.